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Art. 17

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 51/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

  1. Absatz eins,Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
  2. Absatz 2,Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029769