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Art. 19

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 51/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 19

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

  1. Absatz eins,Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029771