Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 6
Archive
Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029758