Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archiv-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
Aussonderung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des Paragraph 174, Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
(2)Absatz 2,Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß Paragraph 3, anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40029795