Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 423/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im § 1 genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen. Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im Paragraph eins, genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40029806