Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 423/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird die abziehbare Vorsteuer nach § 1 berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit. Wird die abziehbare Vorsteuer nach Paragraph eins, berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40029807