Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
274/2003).274 aus 2003,).
Text
Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2001 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:Die Betragsgrenze für das Jahr 2002 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2001 nach Paragraph 13, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
für das Burgenland: 41 409 €;
für das Land Kärnten: 103 503 €;
für das Land Niederösterreich: 259 094 €;
für das Land Oberösterreich: 254 369 €;
für das Land Salzburg: 106 749 €;
für das Land Steiermark: 208 658 €;
für das Land Tirol: 133 483 €;
für das Land Vorarlberg: 72 042 €;
für das Land Wien: 422 888 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020
Dokumentnummer
NOR40030037