Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz von Bediensteten des Landes Kärnten gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2002 aufgehoben durch LGBlKtn. Nr. 7/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2002, aufgehoben durch LGBlKtn. Nr. 7/2005
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf die Bediensteten gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Bedienstete" und "der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Name des Dienstgebers"
tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
Dokumentnummer
NOR40030040