Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung
§ 3. (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:Paragraph 3, (1) Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:
Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen,
sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung gemäß Art. 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:Die Zulassung gemäß Artikel 17 a, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 245 aus 2001, ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
Verwendungszweck der importierten Ware,
Angabe der Handelspartner,
Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu verlangen.Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.
Schlagworte
Lebensmittelsektor
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089822