Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40030287