Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 63/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 63/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2002,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 63/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR40030289