Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40030289