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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 66/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 66/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 66/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Litera d
      Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    3. Litera c
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der ein unter
      1. Litera a
        oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß hat.
  3. Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
  4. Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001940

Dokumentnummer

NOR40030291