Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 5
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3)Absatz 3,Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40030295