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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 66/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 66/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2002,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 66/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, von dem aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001940

Dokumentnummer

NOR40030295