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Art. 3

Fassungen
ab 29.04.2002 — BGBl. III Nr. 73/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.04.2002 BGBl. III Nr. 73/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.04.2002BGBl. III Nr. 73/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001941

Dokumentnummer

NOR40030323