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Art. 6

Fassungen
ab 29.04.2002 — BGBl. III Nr. 73/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute29.04.2002 BGBl. III Nr. 73/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.04.2002BGBl. III Nr. 73/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Transfers

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
    7. Litera g
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001941

Dokumentnummer

NOR40030326