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Art. 1

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.200230.04.2004 BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 88/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Kapitel römisch eins

Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks

Heiligenkreuz und Szentgotthárd und einer auf österreichischem

Staatsgebiet liegenden gemeinsamen Grenzabfertigungsanlage

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Grenzstein C 99/2 und C 99/3 eine Grenzübergangsstelle.
  2. Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf:
    1. Litera a
      Mitarbeiter der "Businesspark Heiligenkreuz GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Heiligenkreuz) und der "Industriepark Szentgotthárd Wirtschaftsförderungs- und Investitions-GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Szentgotthárd) (beide im Weiteren: die Wirtschaftsparks) und Mitarbeiter von in den Wirtschaftsparks angesiedelten Unternehmen jeweils im Fußgänger- und im Kraftfahrzeugverkehr sowie auf für den Verkehr bestimmten Maschinen der genannten Unternehmen oder Gesellschaften (zB Staplern, Kleintransportern, Lademaschinen), die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Grenze überqueren;
    2. Litera b
      den Verkehr von Waren mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Wirtschaftsparks;
    3. Litera c
      den Verkehr von Waren zwischen Unternehmen, die in den Wirtschaftsparks angesiedelt sind und miteinander eine Produktionskooperation führen;
    4. Litera d
      den Verkehr von Waren, die in den Wirtschaftsparks Produktions- oder Dienstleistungsprozessen unterzogen werden.
  3. Absatz 3,Die Grenzabfertigung von Gefahrguttransporten, ausgenommen von Versandstücken der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unter Einhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschriften, von unter die Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 fallendem gefährlichen Abfall und von Waren, die unter eine veterinärbehördliche Kontrolle fallen, ist ausgeschlossen. Unter phytosanitäre Kontrolle fallende Waren können jeweils mit Einzelgenehmigung transportiert werden.

Schlagworte

Fußgängerverkehr, Produktionsprozess

Gesetzesnummer

20001953

Dokumentnummer

NOR40030355