Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks
Heiligenkreuz und Szentgotthárd und einer auf österreichischem
Staatsgebiet liegenden gemeinsamen Grenzabfertigungsanlage
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Grenzstein C 99/2 und C 99/3 eine Grenzübergangsstelle.
(2)Absatz 2,Die Benützung der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf:
Mitarbeiter der "Businesspark Heiligenkreuz GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Heiligenkreuz) und der "Industriepark Szentgotthárd Wirtschaftsförderungs- und Investitions-GmbH" (im weiteren: Wirtschaftspark Szentgotthárd) (beide im Weiteren: die Wirtschaftsparks) und Mitarbeiter von in den Wirtschaftsparks angesiedelten Unternehmen jeweils im Fußgänger- und im Kraftfahrzeugverkehr sowie auf für den Verkehr bestimmten Maschinen der genannten Unternehmen oder Gesellschaften (zB Staplern, Kleintransportern, Lademaschinen), die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Grenze überqueren;
den Verkehr von Waren mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Wirtschaftsparks;
den Verkehr von Waren zwischen Unternehmen, die in den Wirtschaftsparks angesiedelt sind und miteinander eine Produktionskooperation führen;
den Verkehr von Waren, die in den Wirtschaftsparks Produktions- oder Dienstleistungsprozessen unterzogen werden.
(3)Absatz 3,Die Grenzabfertigung von Gefahrguttransporten, ausgenommen von Versandstücken der Klassen 3 bis 6 und 8 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unter Einhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschriften, von unter die Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 fallendem gefährlichen Abfall und von Waren, die unter eine veterinärbehördliche Kontrolle fallen, ist ausgeschlossen. Unter phytosanitäre Kontrolle fallende Waren können jeweils mit Einzelgenehmigung transportiert werden.
Schlagworte
Fußgängerverkehr, Produktionsprozess
Dokumentnummer
NOR40030355