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Art. 2

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.04.200230.04.2004 BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 88/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Öffnungszeit der Grenzübergangsstelle wird mit Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr bestimmt.
  2. Absatz 2,An österreichischen oder ungarischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.
  3. Absatz 3,Der Benützungsumfang und die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle sowie im jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsparteien gut sichtbar anzubringen.
  4. Absatz 4,Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.

Gesetzesnummer

20001953

Dokumentnummer

NOR40030356