Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Öffnungszeit der Grenzübergangsstelle wird mit Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr bestimmt.
(2)Absatz 2,An österreichischen oder ungarischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.
(3)Absatz 3,Der Benützungsumfang und die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle sowie im jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsparteien gut sichtbar anzubringen.
(4)Absatz 4,Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
Dokumentnummer
NOR40030356