Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.04.200230.04.2004 BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 88/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet auf dem Gebiet des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
  2. Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit notwendigen Diensträume der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen. Sie trägt die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Dienstpersonen.
  3. Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der ungarischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der ungarischen Vertragspartei.
  4. Absatz 4,Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.

Schlagworte

Telekommunikationsanlage, Straßenverkehr

Gesetzesnummer

20001953

Dokumentnummer

NOR40030357