Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet auf dem Gebiet des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2)Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit notwendigen Diensträume der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen. Sie trägt die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Dienstpersonen.
(3)Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der ungarischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der ungarischen Vertragspartei.
(4)Absatz 4,Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.
Schlagworte
Telekommunikationsanlage, Straßenverkehr
Dokumentnummer
NOR40030357