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Art. 5

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.200230.04.2004 BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 88/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 Litera a, der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo), aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Litera a, der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.

Gesetzesnummer

20001953

Dokumentnummer

NOR40030359