Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo), aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen. Die in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 Litera a, der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo), aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen. Die in Artikel 1 Absatz 2 Litera a, der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.
Dokumentnummer
NOR40030359