Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks
Heiligenkreuz und Szentgotthárd
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Teil der Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd, die die Staatsgrenze zwischen Grenzsteinen C 99/2 und C 99/3 überschneidet, unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Verbindungsstraße vom Wirtschaftspark Heiligenkreuz und vom Wirtschaftspark Szentgotthárd entsprechend den genehmigten Plänen und auf eigene Kosten als eigene Investition errichtet wird.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstraße gilt in zollrechtlicher Hinsicht als Nebenweg.
Dokumentnummer
NOR40030360