Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Schlussbestimmungen
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien schließen die vorliegende Vereinbarung für unbestimmte Zeit ab. Die Vereinbarung tritt am ersten Tage des
2. (zweiten) Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die vorliegende Vereinbarung verliert am 90. (neunzigsten) Tage nach der Entgegennahme des Kündigungsschreibens ihre Rechtskraft.
(4)Absatz 4,Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Schlagworte
Straßenverkehr
Dokumentnummer
NOR40030361