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Art. 7

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.200230.04.2004 BGBl. III Nr. 88/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 88/2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Kapitel römisch drei

Schlussbestimmungen

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien schließen die vorliegende Vereinbarung für unbestimmte Zeit ab. Die Vereinbarung tritt am ersten Tage des

2. (zweiten) Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.

  1. Absatz 2,Jede der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die vorliegende Vereinbarung verliert am 90. (neunzigsten) Tage nach der Entgegennahme des Kündigungsschreibens ihre Rechtskraft.
  3. Absatz 4,Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.

GESCHEHEN zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Schlagworte

Straßenverkehr

Gesetzesnummer

20001953

Dokumentnummer

NOR40030361