Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen und regionalen Ebene.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030364