Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs – zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030366