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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 70/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.2002 BGBl. III Nr. 70/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2000/597/EG, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 70/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016

Gesetzesnummer

20001957

Dokumentnummer

NOR40030399