Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marchfeldschlösser-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Inkrafttretensdatum
10.06.2006
Außerkrafttretensdatum
24.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geschäftsanteile
§ 2a.Paragraph 2 a,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m. b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m. b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins,, zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40078049