Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Marchfeldschlösser-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins, wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:
insgesamt 70 000 Euro an die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaft und
bis zu 26 Millionen Euro auf Grundlage eines von der Gesellschaft zu erstellenden Unternehmenskonzeptes und der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Jahresvoranschläge, samt Investitions- und Finanzplänen nach Maßgabe der Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz eins, Litera b, unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.
Schlagworte
Investitionsplan, Kulturgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40043990