Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2002,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 440 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 440 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............ 460, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ............... 400
Niederösterreich: ...... 460, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........ 780, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: .............. 1 035
Steiermark: ............ 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................. 2 160
Vorarlberg: ............ 350
Wien: .................. 320, davon 100 für Schaustellerbetriebe