Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Brucella melitensis - Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsprogramm
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes auf Brucellose (Brucella melitensis) stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat einen Stichprobenplan unter Berücksichtigung aller epidemiologischen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl und Größe der Bestände sowie der Bestandsdichte in den einzelnen Ländern zu erstellen. Dieser ist in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundzumachen und vom Landeshauptmann durchzuführen.
Die Probennahmen sind von den Amtstierärzten durchzuführen. Sofern mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte hiefür zu bestellen.
Die blutserologischen Untersuchungen sind durch die veterinärmedizinischen Bundesanstalten entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit und für Kärnten von der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Ehrental durchzuführen. Das nationale Referenzlabor ist die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs.1 untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann.Die gemäß Absatz eins, untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Bei Feststellung von Reagenten hat der Landeshauptmann epidemiologische Untersuchungen durchführen zu lassen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1 zu übermitteln;jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz eins, zu übermitteln;
unverzüglich mitzuteilen, wenn ein oder mehrere Reagenten festgestellt werden und
im Falle der Z 2 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 3 unverzüglich bekannt zu geben.im Falle der Ziffer 2, die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Absatz 3, unverzüglich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40030574