Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.05.2002 bis 31.10.2015 — BGBl. II Nr. 184/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.200231.10.2015 BGBl. II Nr. 184/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Brucella melitensis - Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.2002BGBl. II Nr. 184/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Untersuchungsprogramm

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schafe und Ziegen sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes auf Brucellose (Brucella melitensis) stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat einen Stichprobenplan unter Berücksichtigung aller epidemiologischen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl und Größe der Bestände sowie der Bestandsdichte in den einzelnen Ländern zu erstellen. Dieser ist in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundzumachen und vom Landeshauptmann durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Probennahmen sind von den Amtstierärzten durchzuführen. Sofern mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte hiefür zu bestellen.
    3. Ziffer 3
      Die blutserologischen Untersuchungen sind durch die veterinärmedizinischen Bundesanstalten entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit und für Kärnten von der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Ehrental durchzuführen. Das nationale Referenzlabor ist die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, untersuchten Tiere müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres unverwechselbar festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Bei Feststellung von Reagenten hat der Landeshauptmann epidemiologische Untersuchungen durchführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
    1. Ziffer eins
      jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz eins, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      unverzüglich mitzuteilen, wenn ein oder mehrere Reagenten festgestellt werden und
    3. Ziffer 3
      im Falle der Ziffer 2, die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Absatz 3, unverzüglich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20001963

Dokumentnummer

NOR40030574