Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Brucella melitensis - Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausmerzung von Reagenten
§ 3.Paragraph 3,
Wird bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Reagenten sind zu töten; deren Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 25 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, anzuordnen. Die Tierkörper von Reagenten sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen. Wird bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Brucellose-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,, vorzugehen. Reagenten sind zu töten; deren Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 25, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuordnen. Die Tierkörper von Reagenten sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40030576