Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 194/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.200231.12.2009 BGBl. II Nr. 194/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TAKG-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 194/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

                                                             Anlage

Betrieb:

_________________________                    _______________________

Name                                         Tel. Nr.

_________________________                    _______________________

Anschrift                                    LFBIS-NUMMER

_________________________

PLZ, Ort

An die

(Bezirksverwaltungsbehörde)

____________________

Meldung

der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln für die eigene

Tierproduktion gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr. 28 aus 2002, - Verpflichtungserklärung

Ich beabsichtige, Fütterungsarzneimittel für die eigene Tierproduktion selbst herzustellen. Mein Betrieb erfüllt die im Tierarzneimittelkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, hiefür festgelegten Anforderungen. Ich verpflichte mich, die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Herstellung, Verwendung und Lagerung der Fütterungsarzneimittel garantieren, und zwar insbesondere:

  • Strichaufzählung
    Die Herstellung der Fütterungsarzneimittel erfolgt unter Anleitung eines Tierarztes im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes.
  • Strichaufzählung
    Die Herstellung, Verwendung und Lagerung der Fütterungsarzneimittel erfolgt ausschließlich für den eigenen Bedarf nach den in Paragraph 6, Absatz 8 bis 13 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes festgelegten Bedingungen.
  • Strichaufzählung
    Ich führe Aufzeichnungen über Art und Menge der verwendeten Fütterungsarzneimittel-Vormischungen, der verwendeten Rohstoffe und Futtermittel, die Mischvorgänge und Rezepturen sowie die produzierten Mengen an Fütterungsarzneimitteln.
  • Strichaufzählung
    Bei der verwendeten Mischanlage handelt es sich um folgenden Typ:

  - Fabrikat/Firma: ____________________________________

  - Bauart/Herstellungsjahr: ___________________________

  - Typenbezeichnung: __________________________________

  - Hofmischanlage/Mischzug von (Firma): _______________

  • Strichaufzählung
    Die Herstellung der Fütterungsarzneimittel erfolgt unter einwandfreien hygienischen Bedingungen, insbesondere wird einer allfälligen Verschleppungsgefahr durch Entfernung von Fütterungsarzneimittelresten mittels Spülchargen/Reinigung der Mischanlage Rechnung getragen.
  • Strichaufzählung
    Die Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung eines Ausbildungskurses für Mischtechnik ist erfüllt (siehe beiliegende Kursbestätigung) *1); ich besitze/mein Personal besitzt ausreichende Kenntnisse über die Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Herstellung, Verwendung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln.
Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Betrieb wiederkehrenden Kontrollen unterliegt.

________________, _____________    _________________________________

Ort                Datum           Unterschrift des Betriebsinhabers

____________________________________________________________________

*1) beziehungsweise ich mache Gebrauch von der Übergangsfrist bis 1. Juli 2003 und lege anstelle der Kursbestätigung die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zum Ausbildungskurs bei.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

20001970

Dokumentnummer

NOR40030738