Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TAKG-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ausbildungskurs
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber oder das Personal gemäß § 1 haben den Ausbildungskurs in Mischtechnik bei der “Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH”, beim “Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI)” oder bei einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung zu absolvieren, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als für derartige Kurse geeignet in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” kundgemacht wurde. Dieser Kurs hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (zu je mindestens fünfzig Minuten) zu umfassen und folgende Lehrinhalte zu enthalten:Der Betriebsinhaber oder das Personal gemäß Paragraph eins, haben den Ausbildungskurs in Mischtechnik bei der “Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH”, beim “Ländlichen Fortbildungsinstitut (LFI)” oder bei einer anderen Erwachsenenbildungseinrichtung zu absolvieren, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als für derartige Kurse geeignet in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” kundgemacht wurde. Dieser Kurs hat mindestens acht Unterrichtseinheiten (zu je mindestens fünfzig Minuten) zu umfassen und folgende Lehrinhalte zu enthalten:
arzneimittelrechtliche Grundlagen;
Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen);
Einsatz und Wirkungsweise von Arzneimitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” einen bundesweit einheitlichen Lehrplan, mit dem die Lehrinhalte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 näher ausgeführt werden, und bundesweit einheitliche Lehrbehelfe für den Ausbildungskurs vorschreiben.Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den “Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen” einen bundesweit einheitlichen Lehrplan, mit dem die Lehrinhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 näher ausgeführt werden, und bundesweit einheitliche Lehrbehelfe für den Ausbildungskurs vorschreiben.
(3)Absatz 3,Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 darf den Ausbildungskurs auch im Rahmen von thematisch verwandten Fortbildungsprogrammen durchführen.Der Veranstalter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, darf den Ausbildungskurs auch im Rahmen von thematisch verwandten Fortbildungsprogrammen durchführen.
(4)Absatz 4,Der Veranstalter gemäß § 2 Abs. 1 hat jedem Kursteilnehmer, der den Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat, eine Kursbestätigung auszustellen.Der Veranstalter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat jedem Kursteilnehmer, der den Ausbildungskurs erfolgreich absolviert hat, eine Kursbestätigung auszustellen.
(5)Absatz 5,Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin sowie Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, der nachweislich die in Abs. 1 verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Abs. 1 vorgeschriebenen Studienausmaß im Lehrplan enthält, sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Abs. 1 ausgenommen. In diesem Fall ist den im ersten Satz angeführten Absolventen eine Bestätigung im Sinne des Abs. 4 vom jeweiligen Veranstalter der Ausbildung auszustellen.Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin sowie Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, der nachweislich die in Absatz eins, verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem in Absatz eins, vorgeschriebenen Studienausmaß im Lehrplan enthält, sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Absatz eins, ausgenommen. In diesem Fall ist den im ersten Satz angeführten Absolventen eine Bestätigung im Sinne des Absatz 4, vom jeweiligen Veranstalter der Ausbildung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR40030734