Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TAKG-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
Landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 1 haben bei Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des § 6 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung, die den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht, abzugeben. Dieser Meldung ist die Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5 oder eine Kopie hievon anzuschließen. Die Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungskurse sind ebenfalls im Original oder in Kopie unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Landwirtschaftliche Betriebe gemäß Paragraph eins, haben bei Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 6, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung, die den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht, abzugeben. Dieser Meldung ist die Bestätigung nach Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 oder eine Kopie hievon anzuschließen. Die Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungskurse sind ebenfalls im Original oder in Kopie unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR40030736