Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TAKG-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bei der Meldung gemäß § 4 darf bis 1. Juli 2003 anstelle der Bestätigung nach § 2 Abs. 4 oder 5 die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zu einem Ausbildungskurs gemäß § 2 abgegeben werden. Die Kursbestätigung ist diesfalls innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung nachzureichen.Bei der Meldung gemäß Paragraph 4, darf bis 1. Juli 2003 anstelle der Bestätigung nach Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 die vom Veranstalter bestätigte Anmeldung zu einem Ausbildungskurs gemäß Paragraph 2, abgegeben werden. Die Kursbestätigung ist diesfalls innerhalb von zwölf Monaten ab der Anmeldung nachzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR40030737