Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhebung von Obstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Erhebung von Obstanlagen durchzuführen und eine Statistik über das Produktionspotenzial des Obstanbaus, der Lagerkapazitäten und Vermarktungswege zu erstellen. Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Erhebung von Obstanlagen durchzuführen und eine Statistik über das Produktionspotenzial des Obstanbaus, der Lagerkapazitäten und Vermarktungswege zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR40030747