Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhebung von Obstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Bezugnahme auf Richtlinien und Entscheidungen
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 13 vom 16. Jänner 2002, umgesetzt und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung der Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 16 vom 18. Jänner 2002, entsprochen. Paragraph 10, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 13 vom 16. Jänner 2002, umgesetzt und der Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung der Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen, ABl. L Nr. 16 vom 18. Jänner 2002, entsprochen.
Dokumentnummer
NOR40030756