Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhebung von Obstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung
§ 6. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich von den Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben bis spätestens 30. September 2002 einholt; hierbei sind die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem bestem Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt, geeignete Dritte zur Durchführung der Erhebung heranzuziehen. Paragraph 6, Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich von den Auskunftspflichtigen die erforderlichen Angaben bis spätestens 30. September 2002 einholt; hierbei sind die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem bestem Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt, geeignete Dritte zur Durchführung der Erhebung heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR40030752