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Art. 10

Fassungen
ab 18.05.2002 — BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.05.2002 BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.05.2002BGBl. III Nr. 91/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.

Ziffer 2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Ziffer 3 Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.

Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20001974

Dokumentnummer

NOR40030778