Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen (ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
2.Ziffer 2 Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verweigerung in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40030774