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Art. 6

Fassungen
ab 18.05.2002 — BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.05.2002 BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.05.2002BGBl. III Nr. 91/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Ziffer eins Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen (ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Ziffer 2 Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verweigerung in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20001974

Dokumentnummer

NOR40030774