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Art. 9

Fassungen
ab 12.02.2002 — BGBl. III Nr. 92/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute12.02.2002 BGBl. III Nr. 92/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.02.2002BGBl. III Nr. 92/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020

Gesetzesnummer

20001979

Dokumentnummer

NOR40030801