Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2)Absatz 2,wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Gesundheits-, Berg-, Wasser- und Sporttourismus, sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Schlagworte
Gesundheitstourismus, Bergtourismus, Wassertourismus
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030811