Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
Technologie- und Know-How-Transfer;
Entwicklungs- und Technologieprojekte;
Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
Erstellung von Feasibility-Studien;
Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;
Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind;
Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;
Schlagworte
Handelsniederlassung, Technologie-Transfer, Entwicklungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030813