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Art. 11

Fassungen
ab 14.04.2002 — BGBl. III Nr. 65/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute14.04.2002 BGBl. III Nr. 65/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

14.04.2002BGBl. III Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030965