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Art. 20

Fassungen
ab 14.04.2002 — BGBl. III Nr. 65/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute14.04.2002 BGBl. III Nr. 65/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

14.04.2002BGBl. III Nr. 65/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

  1. Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030974