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Art. 14

Fassungen
ab 09.03.2002 — BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute09.03.2002 BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

09.03.2002BGBl. III Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbstständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „feste Einrichtung“ feste Räumlichkeiten, wie ein Büro oder einen Raum, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20001984

Dokumentnummer

NOR40030996