Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
Ruhegehälter
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40031000