Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 09.03.2002 — BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute09.03.2002 BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

09.03.2002BGBl. III Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    hinsichtlich der an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
  2. Litera b
    hinsichtlich der übrigen Steuern vom Einkommen für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt;
  3. Litera c
    hinsichtlich der Vermögensteuern für Steuern, die von jenen Teilen des Vermögens erhoben werden, die am 1. Jänner des Jahres bestanden haben, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20001984

Dokumentnummer

NOR40031011