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Art. 6

Fassungen
ab 09.03.2002 — BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.03.2002 BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.03.2002BGBl. III Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20001984

Dokumentnummer

NOR40030988