Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.04.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 71/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.04.200231.12.2006 BGBl. III Nr. 71/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.04.2002BGBl. III Nr. 71/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des RID unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert wird, nicht den für die Klasse 2 des RID enthaltenen Vorschriften:
    1. eins Punkt eins
      Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.
    2. eins Punkt 2
      Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die “Allgemeinen Verpackungsvorschriften” in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
    3. eins Punkt 3
      Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.
    4. eins Punkt 4
      Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.
    5. eins Punkt 5
      Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1013” versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.
  2. Ziffer 2
    Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: “Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3 aus 2002,).”
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Bauvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20001985

Dokumentnummer

NOR40031016