Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung vollkonsolidierter
Kreditinstitute im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 5 und 7 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.Paragraph eins, (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Vermögens- und Erfolgsausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz 5 und 7 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt A zu gliedern.
(3)Absatz 3,Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß § 59a BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 59 a, BWG einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, HGB aufstellen, haben den Vermögens- und Erfolgsausweis nach der Anlage Formblatt B zu gliedern.
(4)Absatz 4,Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Stichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Schlagworte
Vermögensausweis
Dokumentnummer
NOR40031060