Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens- und Erfolgsausweisverordnung vollkonsolidierter
Kreditinstitute im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die Meldung für das vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Jahresabschlusses erfolgt, spätestens aber vier Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Der gemäß § 103c Z 11 BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu meldende Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Die Vermögens- und Erfolgsausweise sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Berichtstermin, für den Fall, dass die Meldung für das vierte Quartal auf Basis des vom Bankprüfer geprüften Jahresabschlusses erfolgt, spätestens aber vier Monate nach dem Berichtstermin, der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Der gemäß Paragraph 103 c, Ziffer 11, BWG für das erste Kalendervierteljahr 2002 zu meldende Vermögens- und Erfolgsausweis ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2002 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Vermögens- und Erfolgsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Schlagworte
Vermögensausweis
Dokumentnummer
NOR40031061